Artikel: FAQ: Kurzarbeit
1. Darf die Bundesagentur für Arbeit vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes die Entsparung eines Langzeitkontos verlangen?
Nein. Guthaben auf Langzeitkonten mit den in § 7c Abs. I Nr. I und Nr. 2 SGB IV genannten Freistellungszwecken werden gemäß § 96 Abs. 4 SGB III ausdrücklich geschont und müssen nicht vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes entspart werden. Damit unterscheiden sich die Wertguthaben ausdrücklich von Flexikonten oder Überstundenmodellen, die im Vorfeld einer Kurzarbeit abgebaut oder aber in ein Langzeitkonto eingebracht werden müssen.
2. Gilt die Schonung auch für das Sabbatical?
Ja, insbesondere nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) ist die Aufzählung der in § 7c Abs. 1 SGB IV gesetzlichen und vertraglichen Freistellungszwecke nicht abschließend, so dass auch weitere vertragliche Freistellungsgründe, wie das Sabbatical, geschützt sind.
3. Kann ein Langzeitkonto während des Kurzarbeitergeldes weiter dotiert werden?
Ein Langzeitkonto kann auch während der Kurzarbeit mit Vergütungsbestandteilen weiter bespart werden, wenn die Arbeitszeit nicht auf „Null" runtergefahren ist und der Arbeitgeber noch Arbeitsentgelt gewährt. Eine Einbringung von Kurzarbeitergeld ist dagegen nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Ersatzleistung des Staates handelt.
4. Kann die freiwillige (steuerpflichtige) AG-Aufstockung zum Kurzarbeitergeld in ein Langzeitkonto eingebracht werden?
Eine Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV setzt die Einbringung von Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV voraus. Dies ist auch bei Kurzarbeit aus verbleibenden Arbeitsentgeltzahlungen möglich, soweit keine Kurzarbeit „Null" vorliegt. Aber auch die Aufstockungszahlungen von Arbeitgebern lassen sich in diesem Sinne als Arbeitsentgelt qualifizieren.
5. Können Guthaben einer reinen Arbeitszeitregelung vor der Kurzarbeit in ein Langzeitkonto übertragen werden?
Guthaben aus reinen Arbeitszeitregelungen können im Grundsatz einmalig oder laufend in ein Wertguthaben i. S. d. SGB IV überführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine dahingehende Regelung bereits betriebliche Praxis ist.
6. Berechtigt Kurzarbeit zur kurzfristigen (außerordentlichen) Herabsetzung von vereinbarten Einbringungen in ein Langzeitkonto, auch wenn kein Widerrufsrecht eingeräumt wurde?
Bei Kurzarbeit kommt es bei den Mitarbeitern zu z. T. erheblichen Einbußen im Nettoeinkommen. Bei Kurzarbeit „Null" ist im Zweifel mangels Entgelts die Geschäftsgrundlage der Einbringung weggefallen. Aber auch wenn keine Kurzarbeit „Null" vereinbart ist, haben betroffene Mitarbeiter typischerweise deutlich weniger Nettoeinkommen zur Verfügung. Dem Wunsch von Mitarbeitern nach einer kurzfristigen Anpassung von Umwandlungsvereinbarungen zur Absenkung von z. B. monatlichen Einbringungsbeträgen kann durch eine abändernde Vereinbarung entsprochen werden.
7. Kann der Arbeitgeber eine Freistellung verlangen bzw. kann er verlangen, dass ich meine bereits vereinbarte Freistellung vorziehe?
Nein, dies ist grundsätzlich nicht einseitig möglich; der Mitarbeiter hat stets die Hoheit über die Inanspruchnahme seines Wertguthabens. Eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers entspricht ausweislich des § 7b Nr. 2 SGB IV nicht dem mit Langzeitkonten gesetzlichen Zweck.
Hinweis: Bei den Fragen und Antworten handelt es sich um allgemeine Informationen für Arbeitnehmer der Unternehmen des DB Konzerns. Die Antworten können sich bei gesetzlicher und / oder tarifvertraglicher Änderungen verändern. Änderungen der Antworten bleiben daher vorbehalten. Der Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e.V. übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten.