Artikel: FAQ: Beurlaubte Beamte
1. Inwiefern sind die Regelungen des Lzk-TV auch auf beurlaubte Beamte anwendbar?
Da beurlaubte Beamte Arbeitnehmer sind, finden die Regelungen des Lzk-TV auch auf diese Anwendung, soweit sie als Arbeitnehmer unter den räumlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Lzk-TV fallen.
2. Ein zugewiesener Beamter möchte ein Langzeitkonto einrichten lassen, ist dies umsetzbar?
Die Regelungen zum Langzeitkonto sind auf zugewiesene Beamte – aus beamtenrechtlichen Gründen – nicht sinngemäß anwendbar.Zugewiesene Beamte können die Möglichkeit der Blockfreizeit nach § 9 AZV nutzen, d. h.: wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Bestimmte Zulagen werden seit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes auch bei verblockter Teilzeit gemäß § 9 AZV in der Freistellungsphase berücksichtigt.
3. Wird während der Freistellung der Versorgungszuschlag (§ 21 Abs. 3 DBGrG) weiter gezahlt?
Der Versorgungszuschlag wird entsprechend § 21 Abs. 3 DBGrG auch während der Freistellung auf Basis des Freistellungsentgelts gezahlt.
4. Wird während der Freistellung der KVB - Beitragszuschlag (§ 1 Anhang zum BasisTV) weiter gezahlt?
Der KVB Beitragszuschlag wird auch während der Freistellung gezahlt.
5. Wie wirken sich Freistellungszeiten auf die Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgung aus?
Soweit Einzahlungen auf das Langzeitkonto im Rahmen des Lzk-TV erfolgen, ist es unerheblich, ob die Einzahlung durch Urlaubstage, Mehrarbeit, durch Arbeitsentgelt oder Prämien erbracht wurden. Die gesamte Beurlaubungszeit zur DB AG ist daher grundsätzlich ruhegehaltsfähig. Voraussetzung ist die Zahlung des Versorgungszuschlages. Bei Teilzeit wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit bemessen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG).
Hinweis: Bei den Fragen und Antworten handelt es sich um allgemeine Informationen für Arbeitnehmer der Unternehmen des DB Konzerns. Die Antworten können sich bei gesetzlicher und / oder tarifvertraglicher Änderungen verändern. Änderungen der Antworten bleiben daher vorbehalten. Der Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e.V. übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten.