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Unsere News

01.02.2026 – Zinsgutschrift: Ihre Zinsen für das Jahr 2025

Die Zinsgutschriften sehen Sie ab sofort über Ihren persönlichen Online-Zugriff im Langzeitkontenportal

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11.12.2025 – Gute Nachrichten! Verzinsung für das Jahr 2026

Die Verzinsung für 2026 liegt unverändert gegenüber dem Vorjahr bei 3,0%.Profitieren Sie davon zum Beispiel für:

  • Sabbatical
  • Kurzzeitentnahme zur Pflege von Kindern
  • Freistellung vor der Rente
  • Pflege- oder Familienzeit
  • Gesundheitswoche
  • Berufliche Qualifizierung
  • Teilzeit
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11.11.2025 – Jetzt Antrag auf Einbringung Ihrer Urlaubstage stellen!

Wenn Ihr aktueller Urlaubsanspruch für das Jahr 2025 nicht verfallen soll, können Sie ihn auch in das Langzeitkonto übertragen. Der eingezahlte Betrag für Ihren Urlaub wird vom Arbeitgeber um 5% erhöht.Einfach das Formular "ANTRAG LZK ÜBERTRAG URLAUB" ausfüllen und an Ihr Arbeitszeitmanagement/ Zeitwirtschaft senden.

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30.06.2025 – Anträge zum Langzeitkonto

Die Anträge zum Langzeitkonto finden sich

  • Im "Meine DB" - Ihrem Portal für Personal-Themen und -Services
  • Bei Ihrem zuständigen DB Personalservice
  • Im Langzeitkontenportal
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30.06.2025 – Anmeldung im Langzeitkontenportal

Unter der Internetadresse https://bav.msg-life.com/diebahn meldet sich der Kontoinhaber mit dem persönlichen Benutzernamen und Passwort (wurde per Post versandt) an. Das Initialpasswort ist nur bis zum ersten Login gültig. Danach erfolgt eine automatische Aufforderung, das Passwort zu ändern.

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28.04.2025 – Jahreskontoauszug 2024

Ihr Jahreskontoauszug für 2024 steht voraussichtlich ab dem 30.04.2025 in Ihrem LzK-Portal für Sie bereit.

Loggen Sie sich dazu mit Ihren Benutzerdaten auf der Internetseite https://bav.msg-life.com/diebahn ein.Unter dem Menüpunkt „Arbeitnehmer“ und dann „meine Dokumente“ können Sie Ihren Jahreskontoauszug für 2024 herunterladen.

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12.07.2024 – Wichtiger Hinweis: Auflösung von Langzeitkonten für Mitarbeitende mit erreichen der Regelaltersgrenze

Für Mitarbeitende, die bereits eine Altersrente in Anspruch nehmen und/oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der eigentliche Verwendungszweck des Wertguthabens – Freistellung vor Beginn der Altersrente bzw. vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – kann nicht mehr erreicht werden. Damit liegt ein sog. Störfall vor.Der Gesetzgeber schreibt im Störfall die beitragsrechtliche Auflösung des Wertguthabens vor.Die Auflösung des Wertguthabens wird durch die GKV-Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt konsequent eingefordert. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesem Beschluss Rechnung zu tragen und die bestehenden Konten mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

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