Unsere News
04.03.2026 – Jahreskontoauszug 2025
Ihr Jahreskontoauszug für 2025 steht zum Download in Ihrem LzK-Portal für Sie bereit.
Loggen Sie sich dazu mit Ihren Benutzerdaten auf der Internetseite
https://bav.msg-life.com/diebahn ein.
Unter dem Menüpunkt „Arbeitnehmer“ und dann „meine Dokumente“ können Sie Ihren Jahreskontoauszug herunterladen.
01.02.2026 – Zinsgutschrift: Ihre Zinsen für das Jahr 2025
01.02.2026 – Freistellungsrechner
Ein Vorruhestandsrechner steht Ihnen im LZK-Portal unter dem Menüpunkt „Angebotsrechner“ zur Verfügung.
Ein Rechner für Freistellung (z.Bsp. für ein Sabbatical) finden Sie in "Meine DB"- Ihrem Portal für Personal-Themen und -Services unter:
DB-Vorteile > Familie & Freizeit > Langzeitkonto > „Für Mitarbeiter“ > bis nach unten scrollen > weitere Informationen > Rechner: Vorraussichtl.Freistellungsdauer > unter Download (Excel-Datei)
11.12.2025 – Gute Nachrichten! Verzinsung für das Jahr 2026
11.11.2025 – Jetzt Antrag auf Einbringung Ihrer Urlaubstage stellen!
Wenn Ihr aktueller Urlaubsanspruch für das Jahr 2025 nicht verfallen soll, können Sie ihn auch in das Langzeitkonto übertragen. Der eingezahlte Betrag für Ihren Urlaub wird vom Arbeitgeber um 5% erhöht.
Einfach das Formular "ANTRAG LZK ÜBERTRAG URLAUB" ausfüllen und an Ihr Arbeitszeitmanagement/ Zeitwirtschaft senden.
30.06.2025 – Anträge zum Langzeitkonto
30.06.2025 – Anmeldung im Langzeitkontenportal
28.04.2025 – Jahreskontoauszug 2024
Ihr Jahreskontoauszug für 2024 steht voraussichtlich ab dem 30.04.2025 in Ihrem LzK-Portal für Sie bereit.
Loggen Sie sich dazu mit Ihren Benutzerdaten auf der Internetseite https://bav.msg-life.com/diebahn ein.
Unter dem Menüpunkt „Arbeitnehmer“ und dann „meine Dokumente“ können Sie Ihren Jahreskontoauszug für 2024 herunterladen.
12.07.2024 – Wichtiger Hinweis: Auflösung von Langzeitkonten für Mitarbeitende mit erreichen der Regelaltersgrenze
Für Mitarbeitende, die bereits eine Altersrente in Anspruch nehmen und/oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der eigentliche Verwendungszweck des Wertguthabens – Freistellung vor Beginn der Altersrente bzw. vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – kann nicht mehr erreicht werden. Damit liegt ein sog. Störfall vor.
Der Gesetzgeber schreibt im Störfall die beitragsrechtliche Auflösung des Wertguthabens vor.
Die Auflösung des Wertguthabens wird durch die GKV-Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt konsequent eingefordert. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesem Beschluss Rechnung zu tragen und die bestehenden Konten mit sofortiger Wirkung aufzulösen.